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Ab 01.07.2002 muss laut Gesetzgeber die Steuer-Nummer in der Rechnung mit angedruckt werden. Neu seit 01.01.2004 darf statt dessen auch die USt.ID-Nr. angedruckt werden. Hier das offizielle Schreiben zu diesem Thema: Steuernummer auf Rechnung BMF-Schreiben vom 28.06.2002.pdf Ab 01.01.2004 muss laut Gesetzgeber auf Gutschriften entweder die Steuer-Nummer oder die USt.ID-Nr. des Kunden mit angedruckt werden. Ebenfalls muss der Zeitpunkt der Lieferung (Lieferscheindatum) mit auf den Rechnungen angedruckt werden. Bitte überprüfen Sie Ihre Rechnungs- und Gutschriftenformulare auf das Vorhandensein der u.g. 11 Punkte. Bei Bedarf setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Vorsteuerabzug sichern:
Ab
1.1.2004 gelten neue Vorschriften für die Erstellung ordnungsgemäßer
Rechnungen. Das hat der Bundesrat kürzlich beschlossen. Prüfen Sie künftig bei
Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern an Ihr Unternehmen sorgfältig,
ob alle geforderten Angaben enthalten sind. Denn für unvollständige Rechnungen
kann Ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern. Bekommen Sie eine
unvollständige Rechnung, fordern Sie unbedingt eine neue, vollständige
Rechnung. Darauf haben Sie einen Anspruch! Umgekehrt sollten auch Sie Ihre
Rechnungsformulare anpassen.
Diese Angaben gehören in eine ordnungsgemäße Rechnung
Tipp: Statt der Steuernummer, dürfen Sie auf Rechnungen nun auch die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer auf Rechnungen angeben. Das sollten Sie unbedingt tun. Denn so schließen Sie aus, dass Fremde Informationen über Sie und Ihre GmbH beim Finanzamt ausforschen können. Haben Sie noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sollten Sie sie umgehend beim Bundesamt für Finanzen beantragen. Adresse:
Bundesamt für Finanzen
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Tel.: 06831/456-0
Fax: 06831/456-120
E-Mail:
ust-idnr-vergabe@bff.bund.de
Internet:
www.bff-online.de
Beachten Sie: Für Kleinbetragsrechnungen bis 100 € sind die Anforderungen weniger streng. Hier genügen folgende Angaben:
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