Neue Rechnungsvorschriften

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Ab 01.07.2002 muss laut Gesetzgeber die Steuer-Nummer in der Rechnung mit angedruckt werden. Neu seit 01.01.2004 darf statt dessen auch die USt.ID-Nr. angedruckt werden.

Hier das offizielle Schreiben zu diesem Thema: Steuernummer auf Rechnung BMF-Schreiben vom 28.06.2002.pdf

Ab 01.01.2004 muss laut Gesetzgeber auf Gutschriften entweder die Steuer-Nummer oder die USt.ID-Nr. des Kunden mit angedruckt werden.

Ebenfalls muss der Zeitpunkt der Lieferung (Lieferscheindatum) mit auf den Rechnungen angedruckt werden.

Bitte überprüfen Sie Ihre Rechnungs- und Gutschriftenformulare auf das Vorhandensein der u.g. 11 Punkte. Bei Bedarf setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Vorsteuerabzug sichern:
Achten Sie ab 1.1.2004 auch auf die neuen Angaben auf Rechnungen die Sie erhalten.

Ab 1.1.2004 gelten neue Vorschriften für die Erstellung ordnungsgemäßer Rechnungen. Das hat der Bundesrat kürzlich beschlossen. Prüfen Sie künftig bei Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern an Ihr Unternehmen sorgfältig, ob alle geforderten Angaben enthalten sind. Denn für unvollständige Rechnungen kann Ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern. Bekommen Sie eine unvollständige Rechnung, fordern Sie unbedingt eine neue, vollständige Rechnung. Darauf haben Sie einen Anspruch! Umgekehrt sollten auch Sie Ihre Rechnungsformulare anpassen.

Diese Angaben gehören in eine ordnungsgemäße Rechnung
  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  3. Wahlweise die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Idendtifikationsnummer des Rechnungsausstellers
  4. das Ausstellungsdatum der Rechnung
  5. den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung; oder: Zeitpunkt der Vorauszahlung, wenn die Rechnung oder ein Teil davon bereits bezahlt ist
  6. eine einmalige Rechnungsnummer; die Form bestimmen Sie selbst
  7. Menge und Bezeichnung der Leistung oder Lieferung
  8. Netto-Entgelt für die einzelnen Rechnungsposten plus Angabe des angewendeten Mehrwertsteuersatzes
  9. das Netto-Gesamtentgelt; beachten Sie bei Vorauszahlungen: Wurden bereits Rechnungen für Vorauszahlungen ausgestellt, müssen diese Beträge von der Endrechnung abgezogen werden!
  10. Im Voraus vereinbarte Minderungen (Skonti)
  11. der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag; ggf. Hinweis auf Beträge, die von der Steuer befreit sind

Tipp: Statt der Steuernummer, dürfen Sie auf Rechnungen nun auch die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer auf Rechnungen angeben. Das sollten Sie unbedingt tun. Denn so schließen Sie aus, dass Fremde Informationen über Sie und Ihre GmbH beim Finanzamt ausforschen können. Haben Sie noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sollten Sie sie umgehend beim Bundesamt für Finanzen beantragen.

Adresse:
Bundesamt für Finanzen
Ahornweg 1-3 
66740 Saarlouis 
Tel.: 06831/456-0 
Fax: 06831/456-120 
E-Mail: ust-idnr-vergabe@bff.bund.de 
Internet: www.bff-online.de

Beachten Sie: Für Kleinbetragsrechnungen bis 100 € sind die Anforderungen weniger streng. Hier genügen folgende Angaben:
  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  2. das Ausstellungsdatum
  3. Menge und Art der Lieferung/Leistung
  4. das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe (Brutto-Betrag)
  5. den angewendeten Steuersatz bzw. der Hinweis auf eine Steuerbefreiung

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